Corona wirkt sich aus: Im neuen Jahr stagnieren die meisten Gehälter, aber es gibt Steuervergünstigungen.

Verbesserungen in der Aus- und Weiterbildung, Änderungen in den Gehaltsstrukturen, steuerliche Entlastungen und kein Soli für rund 90 Prozent der Beschäftigten.

VERGÜTUNG UND KARRIERE

Gehaltsentwicklung: Die Effekte der Coronakrise zeigen sich deutlich: Gehaltsexperten rechnen 2021 mit einem signifikanten Abschwung, da in den meisten Unternehmen das Personalbudget sinkt. Ähnlich wie zu Zeiten der Finanzkrise rechnet etwa der Hamburger Gehaltsdienstleister Compensation Partner mit einer minimalen Steigerung des Nominallohns um 0,3 Prozent.

Zum Vergleich: Von 2009 bis 2019 lag die Lohnsteigerungsrate bei knapp 2,6 Prozent, in diesem Jahr werden noch 1,6 Prozent erwartet – und zwar nur aufgrund vorher festgelegter Gehaltsvereinbarungen.

Mit den höchsten Steigerungsraten ist in systemrelevanten Berufen, wie Pfleger und Erzieher zu rechnen, allerdings ausgehend von einem niedrigen Niveau. Die Prognosen liegen hier zwischen 1,2 bis 2,1 Prozent, das entspricht einem Plus von meist nicht mehr als 800 Euro im Jahr.

STEUERVERGÜNSTIGUNGEN UND ENTLASTUNGEN

Steuergrundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt um 3,6 Prozent auf 9744 Euro. Bis zu diesem Jahreseinkommen ist keine Steuer zu entrichten. Bei Zusammenveranlagung von Lebens- oder Ehepartnern verdoppelt sich der Grundfreibetrag.

Solidaritätszuschlag: Die Freigrenze für den „Soli“ wird angehoben und soll rund 90 Prozent der Zahler entlasten. So sieht es das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vor. Vor allem Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen profitieren. Die Freigrenze liegt nun bei 16.956 Euro der Steuerzahlung bei Einzelveranlagung beziehungsweise bei 33.912 Euro bei gemeinsamer Veranlagung.

Keinen Solidaritätszuschlag müssen Alleinstehende zahlen, die bis zu 73.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Bei Verheirateten liegt die Grenze bei 151.000 Euro. Erst bei einem zu versteuernden Einkommen über 109.000 Euro bei Alleinstehenden und 221.000 Euro bei Verheirateten wird der Soli in Höhe von 5,5 Prozent erhoben. Für alle, die dazwischen liegen, wurde eine Milderungszone eingeführt, sodass der Soli teilweise entfällt.

Familienentlastung: Das Kindergeld steigt auf 219 Euro. Ab dem dritten Kind erhalten Eltern 225 Euro, für das vierte gibt es 250 Euro. Der Kinderfreibetrag erhöht sich gleichzeitig auf 8388 Euro für ein Elternpaar.

Pendlerpauschale: Von 2021 bis 2023 erhöht die Bundesregierung die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer von 30 Cent auf 35 Cent.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU): Die Zettelwirtschaft hat bald ausgedient: Die bisherige AU, die aus drei Exemplaren – jeweils für Krankenkasse, Arbeitgeber und Patienten – ausgestellt wurde, soll sukzessive von einem elektronischen Meldeverfahren abgelöst werden. Das funktioniert dann so: Der Arzt übermittelt die AU an die Krankenkasse – und der Arbeitgeber ruft den Zeitraum der Krankschreibung bei der Krankenkasse ab.

MINDESTLOHN STEIGT IN VIER STUFEN

Zusatzleistungen: Im Zuge der Corona-Pandemie haben bereits 60 Prozent der Unternehmen neue Benefits eingeführt, die 2021 weiter ausgebaut werden dürften. Dazu zählen in der Hauptsache zusätzlich bezahlter Urlaub aus familiären Gründen, Zuschüsse zur Ausstattung fürs Homeoffice, Remote-Arbeit und variable Arbeitszeiten, Mitarbeiterprogramme zur Stressbewältigung, Unterstützung bei der Kinderbetreuung sowie Wellness-Programme.

Geringverdiener: Menschen mit sehr niedrigem Einkommen können ebenfalls etwas mehr Geld erwarten. Der Mindestlohn steigt bis zum 1. Juli 2022 in vier Stufen von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 pro Stunde. Ab 1. Januar 2021 sind 9,50 Euro Pflicht, ab 1. Juli dann 9,60 Euro – die nächste Erhöhung erfolgt im drauf folgenden Jahr. Davon sollen Gebäudereiniger, Paketboten, Beschäftigte in der Pflege oder beim Geldtransport profitieren.

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE

Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG):
Sie steigt zum Jahreswechsel auf 64.350 Euro. Wer diese Gehaltshöhe erreicht, ist krankenversicherungsfrei und muss sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder eine Privatversicherung abschließen. Wer dagegen durch die Änderung unter die JAEG gerät, wird wieder krankenversicherungspflichtig.

Ausnahmeregelungen gibt es für Arbeitnehmer, die bereits seit 2002 als höherverdienende Arbeitnehmer privat krankenversichert waren, und für Arbeitnehmer über 55 Jahre. Für sie ist der Eintritt in die Krankenversicherungspflicht in den meisten Fällen ausgeschlossen.

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: Sie wird auf 85.200 Euro angehoben, das bedeutet: Monatliche Gehälter werden bis zu einer Höhe von 7100 Euro beitragspflichtig. In Ostdeutschland gilt das für Gehälter bis zu 6700 Euro.

Quelle: Arbeitsagentur / Dez. 2020